Allgemeine Lieferbedingungen / KLETKE Advanced Composites AG

1.     Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten neben der jeweiligen Bestellung ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Abweichungen bzw. anders lautende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie ausdrücklich gekennzeichnet und von KLETKE schriftlich anerkannt werden; sie werden weder stillschweigend noch durch schlüssiges Handeln wie Entgegennahme der Ware, Vertragsbestandteil. Allen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen, auch etwaigen Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts-/ Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.     Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von KLETKE schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

3.     Alle Liefertermine sind verbindlich. Bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine treten ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung die Rechtsfolgen des Verzugs ein. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Etwaige Umstände, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages nachteilig beeinflussen können, sind KLETKE vom Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist er - ungeachtet weiterer Ansprüche - verpflichtet, an KLETKE eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettowarenwertes der Lieferung je Arbeitstag, maximal jedoch 10 % zu bezahlen. Dem Lieferant steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

4.     Jeder Lieferung ist eine ausführliche Versandanzeige oder ein Lieferschein beizufügen. Etwaige Teillieferungen, die nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig sind, sind als solche zu bezeichnen. Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen sind stets die Bestell-, Artikel-/Teile sowie die Lieferantennummer von KLETKE anzugeben. Durch Außerachtlassen der vorgenannten Anforderungen können sich Abnahme und Bezahlung verzögern. KLETKE kann in diesen Fällen die Annahme der Lieferung verweigern.

5.     Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Wenn nicht anders vereinbart, ist transportversichert, verpackungs-, fracht- und portofrei anzuliefern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Übergabe (Abladevorgang) der Lieferant.

6.     Geänderte oder zusätzliche Leistungen, die im Einzelfall zu einer Mehrvergütung von über 500,00 Euro führen, müssen durch die Einkaufsabteilung von KLETKE schriftlich angeordnet werden. Das technische Personal bzw. Montagepersonal von KLETKE hat insoweit keine Vertretungsmacht.

7.     Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von KLETKE mit Zahlungsterminen jeweils zum 1. und 15. eines Monats. Zahlungsbedingungen: Zwei Wochen nach Eingang der Ware abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Lieferung, bzw. der Abnahme. Sie verlängert sich entsprechend, sofern Ziffer 4 Satz 4 nicht eingehalten wird. Bei Vorhandensein von Mängeln beginnt die Zahlungsfrist mit deren Beseitigung durch den Lieferanten.

8.     Forderungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von KLETKE abgetreten oder zur Einziehung übertragen werden.

9.    Der Liefergegenstand muss den von KLETKE vorgegebenen Spezifikationen und Teilebeschreibungen, den neuesten anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Sicherheitsempfehlungen (VDE, VDI, DIN, CE etc.) und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Stellt der Lieferant Abweichungen bzw. Unvollständigkeit der Unterlagen fest, hat er KLETKE unverzüglich zu informieren.

10.   Sämtliche für den ordnungsgemäßen Betrieb bzw. einen ordnungsgemäßen Fertigungs- und Montageablauf entsprechend dem Vertragszweck erforderlichen Materialien und Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.

11.   Ein Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt. Die Ankündigung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben entbehrlich sein, etwa, weil der Vergütungsanspruch offensichtlich ist oder ein Eilfall vorliegt. Im Falle geänderter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch allein die Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen des betroffenen Vertrags.

12.   Bei Sach- und Rechtsmängeln ist KLETKE berechtigt, ohne Nachfristsetzung nach seiner Wahl Neulieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.                                      

13.   In eiligen Fällen ist KLETKE berechtigt, auch ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Auf diese Rechte verzichtet KLETKE auch nicht durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen.

14.   Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme des Liefergegenstands bzw. der Anlage, in welche er eingebaut wird. Sie beginnt bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung für ersetzte Teile erneut zu laufen.

15.   KLETKE ist zur fristlosen Kündigung einer Einkaufsrahmenvereinbarung berechtigt, wenn wiederholt mangelhafte Ware geliefert, wiederholt mangelhafte Leistungen erbracht oder wiederholt Liefertermine überschritten werden. Tritt die Fehlerhaftigkeit eines gelieferten Teiles während der Gewährleistungsfrist erst am Ort des Endkunden auf 
- oder wird sie nicht früher bemerkt - ist der Lieferant zum Ersatz inklusive Reisekosten verpflichtet. KLETKE wird dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit anbieten, den Schaden selbst zu beheben.

16.   KLETKE ist berechtigt, offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Eingang der Lieferung zu rügen. Bei versteckten Mängeln hat die Rüge binnen zwei Wochen nach Entdeckung zu erfolgen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Es genügt auch eine Übermittlung per Email.

17.   Bezüglich aller zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Unterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte und Materialien bleiben Eigentums- und Urheberrechte bei KLETKE. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung von KLETKE zulässig.

18.   Von KLETKE beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten getrennt zu lagern und zu bezeichnen sowie ausschließlich für die Bestellung von KLETKE zu verwenden. Die Bearbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt ausschließlich für KLETKE und führt zum Eigentum von KLETKE, wie auch das Ergebnis der Bearbeitung. KLETKE ist berechtigt, jederzeit eine Aufstellung über das beigestellte Material zu verlangen und es in den Räumen des Lieferanten auf Vollständigkeit und Zustand zu überprüfen.

19.   Der Lieferant ist in folgendem Umfang für die Sicherheit verantwortlich:

a)    Die für die Sicherheit auf dem Werksgelände von KLETKE bestehenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Gewerbebehörde, des technischen Überwachungsvereins und unsere eigenen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Gelieferte Elektrogeräte und Montagearbeiten im Werk müssen den VDE/CE-Richtlinien entsprechen. Für Schäden, die dem Lieferanten durch die Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen entstehen, haftet der Lieferant. Ein Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen berechtigt KLETKE, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. KLETKE ist ferner berechtigt, den Nachweis einer ausreichenden Haftpflicht-/ Produkthaftpflichtversicherung zu verlangen und ohne diesen Nachweis vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bauleistungen ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen.

b)    Bei Installations- und Montagearbeiten auf der Baustelle des Kunden ist der Lieferant für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie etwaiger ihm bekannt gegebener Werksvorschriften des Kunden oder sonstiger ihm bekannt gegebener Vorschriften verantwortlich. Über den Inhalt bekannt gegebener Vorschriften hat sich der Lieferant selbst kundig zu machen.

20.   Verpackungen hat der Lieferant zurück zu nehmen. Nimmt der Lieferant trotzt Aufforderung die Verpackung nicht zurück, kann KLETKE auf Kosten des Lieferanten die Entsorgung vornehmen. Die Aufforderung an den Lieferanten zur Rücknahme des Verpackungsmaterials kann auch per Email erfolgen.

21.   KLETKE ist berechtigt, die Fertigung des Lieferanten nach Terminabsprache zu besichtigen (auch in Begleitung des Kunden).

22.   Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz von KLETKE. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

23.   KLETKE wird die mit dem Geschäftsverkehr zusammenhängenden personenbezogenen Daten seiner Gesprächspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

 

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